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Vormundschaften

 

In manchen Fällen können die Eltern das Sorgerecht für ihr Kind nicht selbst übernehmen. Dann wird ein Vormund vom Familiengericht bestellt. Dieser übernimmt die Aufgaben eines gesetzlichen Vertreters und setzt sich unter anderem dafür ein, dass die Rechte der durch ihn vertretenden Kinder und Jugendlichen gewahrt werden.

Ein Vormund für ein Kind oder einen Jugendlichen wird dann vom Familiengericht bestellt,

  • wenn Eltern die elterliche Sorge durch das Familiengericht entzogen oder eingeschränkt wurde
  • wenn Eltern im Ausland leben, inhaftiert sind oder ihr Aufenthalt unbestimmt ist
  • wenn Eltern verstorben sind.

Die Mitarbeiterinnen der Vormundschaftsvereine setzen sich unter anderem dafür ein, dass die Rechte der durch sie vertretenden Kinder und Jugendlichen gewahrt werden. Sie vertreten Elternrechte oder bekommen Teilbereiche der Personensorge übertragen und vertreten die Mündel im Rechtsleben und fördern und begleiten sie in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Lebensweise. Darüber hinaus fungiert der Vormund als Ansprechpartner und kooperiert eng mit Einrichtungen und Behörden.

Eine Pflegschaft unterscheidet sich von einer Vormundschaft dadurch, dass diese nicht die gesamte elterliche Sorge umfasst, sondern nur einzelne Bereiche wie z. B. die gesundheitliche Sorge oder die schulischen Belange.

Darüber hinaus übernehmen die Mitarbeiterinnen die Vormundschaft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die ohne Eltern oder Angehörige nach Deutschland kommen. Diese Kinder und Jugendlichen benötigen einen Vormund, der den Aufenthaltsstatus sicherstellt und die Versorgung im Rahmen der Kinder und Jugendhilfe gewährleistet.